Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) wurde nicht nur die Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr verlängert. Zum 1. Juli 2014 ist gleichzeitig in § 73 SGB VI eine 2. Vergleichsbewertung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführt worden.
„bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt.“
Schon der Referentenentwurf für das RV-Lebensleistungsanerkennungsgesetz vom 22. März 2012 enthielt ebenso wie sein Nachfolger, der Entwurf eines Alterssicherungsstärkungsgesetzes vom 8. August 2012 fast identische Vorschläge.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2018.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-19 |
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