Die „Geburtsstunde“ des Berufsstandes des Rentenberaters war im Wesentlichen die Rentenreform von 1957. Bis dahin berechnete sich die Rente aus einem Grundbetrag, der einkommensunabhängig war und aus einem Steigerungsbetrag, der sich aus dem früheren Arbeitsentgelt ergab. Die Renten waren aber grundsätzlich statisch. Eine automatische Anpassung gab es nicht, sondern von Zeit zu Zeit vom Bundestag beschlossene gesetzliche Erhöhungen. Dies war relativ einfach nachzuvollziehen. Die Rentenreform von 1957 sollte aber mehr Gerechtigkeit bringen und die Rentner an den Einkommensentwicklungen der aktiv Beschäftigten beteiligen. Das bedeutete aber auch eine kompliziertere Berechnung der Renten, die von dem Normalbürger nicht mehr nachzuvollziehen war. Die mit der Rentenreform hoffnungslos überlasteten Rentenversicherungsträger boten hier kaum Hilfe an. Auskunfts- und Beratungsstellen gab es erst später, allenfalls die Versicherungsämter waren begrenzt in der Lage, Auskünfte zu erteilen. So entstanden nach und nach private Berater, die sich mit dem neuen Rentenrecht befassten und dem Bürger halfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2017.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-24 |
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