Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-09-22 |
Die erhaltenen Betriebsrenten müssen im Alter versteuert werden. Diese sogenannte nachgelagerte Besteuerung ist in vielen Fällen für den Steuerpflichtigen günstiger, da er im Alter meist weniger Einkünfte hat als im aktiven Erwerbsleben. Daher ist der Steuersatz niedriger und dies führt zu einer geringeren Besteuerung als im aktiven Erwerbsleben. Dies ist aber von der individuellen Einkommenssituation und der Höhe der übrigen Einkünfte abhängig. In jedem Fall entsteht jedoch die Pflicht zur jährlichen Abgabe einer Steuererklärung und gegebenenfalls zur Leistung von quartalsweisen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer.
Mit der Einführung eines Kapitalstocks zur gesetzlichen Rentenversicherung hat die Ampelkoalition einen Baustein hin zur aktienbasierten bzw. aktienunterstützten gesetzlichen Rente gelegt. Dieser Aktienstock soll langfristig durch seine Renditen die gesetzliche Rentenversicherung unterstützen und so auf Dauer zur Entlastung der Beitragszahler beitragen. Auch in Schweden wird seit einigen Jahrzehnten mit dem Staatsfonds eine aktienbasierte zusätzliche Altersvorsorge generiert. Der schwedische Staatsfonds bietet umfassende Renditen und zahlreiche Aktienanteile. Seine durchschnittliche Rendite liegt bei 9 % p. a. in den letzten zehn Jahren. Ein cleveres Ablauf-Management ermöglicht eine Sicherung der Renten durch gezielte Absicht und Umstrukturierung der Fondsanlagen kurz vor dem Rentenbeginn.
Bei einer privaten Rentenversicherung ist die Einzahlung bei Versicherungen, die nach dem Jahre 2005 abgeschlossen wurden, nicht mehr steuerbegünstigt. D. h., dass die Einzahlungen keine steuerlichen Auswirkungen haben. Bei Altfällen ist ein steuerlicher Abzug des Versicherungsbeitrages nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a zu 88 % als Sonderausgabe möglich. Dies ist jedoch abhängig von der individuellen steuerlichen Situation des Steuerpflichtigen. Bei Altfällen ist die Auszahlung komplett von der Einkommensteuer befreit. Bei Neufällen, also Versicherungen ab dem Jahr 2005, sind grundsätzlich alle Kapitalerträge aus den Versicherungen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Sofern die Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr erfolgt, besteht die Möglichkeit zur Anwendung des sogenannten Halbeinkünfteverfahrens nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
◆ Bericht des 5. Senats des Bundessozialgerichts über seine Sitzung vom 26. Juli 2023
◆ BSG: Arzneimittelsicherheit hat Vorrang – auch bei typischerweise tödlich verlaufender Erkrankung
+++ Strategische Vorausschau. Dimensionen ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit +++ „Interoperable“ Informationen ELA-Programm 2023 +++ Wirtschaftliche und soziale Lage in der EU +++ „Die Zukunft der Fernarbeit“ +++ Europawahlen 2024. Mehr Europaabgeordnete im Europäischen Parlament gefordert +++ Informeller Rat diskutiert über soziale Investition +++ Umsetzung des EU-HTA-Verfahrens +++ Digitale Koordinierung auf EU-Ebene +++ Neue Verfahrensregeln für die Durchsetzung der DSGVO +++ Belgische Regierung einigt sich auf Rentenreform +++ Geistige Gesundheit und prekäre Beschäftigung +++ Abschlussbericht des COVI-Sonderausschusses verabschiedet +++
+++ Finanzentwicklung der GKV im 1. Quartal 2023 +++ Förderung bedarfsnotwendiger Krankenhäuser im ländlichen Raum +++ Große Zufriedenheit mit der Pflegeberatung +++ Bundesländer müssen endlich ihrer Pflicht zur Krankenhaus-Finanzierung nachkommen +++ Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wird digitalisiert +++ Nationale Präventionskonferenz veröffentlicht zweiten Bericht +++
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