Anlass für die vorliegende Untersuchung der Zulassungspraxis nach dem Rechtsberatungsgesetz – RBerG – und ihre Bedeutung für die Rentenberater als registrierte Erlaubnisinhaber nach dem Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG – ist das im April 2015 veröffentliche Urteil des BSG vom 16.12.2014 – B 9 SB 3/13 R – mit einer Anmerkung zur Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertensachen. Ursache hierfür war die vorangegangene Entscheidung des LSG Baden-Württemberg mit zutreffenden Feststellungen zur – bejahten – Vertretungsberechtigung eines Rentenberaters, da er aufgrund einer Alterlaubnis als registrierter Erlaubnisinhaber im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Für Rentenberater kann sich die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen seit dem 1.7.2008 aus unterschiedlichen Vorschriften, insbesondere § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) oder § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 RDGEG sowie auch jeweils aus § 5 Abs. 1 RDG ergeben; sie stehen in dem von der Registrierung umfassten Bereich einem Rechtsanwalt hier vollumfänglich gleich und lassen sich daher für ihren Teilbereich als unabhängiges Organ der Rechtspflege bezeichnen, das wichtige Gemeinwohlaufgaben wahrnimmt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2015.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-27 |
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