DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-01 |
Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen im Allgemeinen die Beiträge zur Sozialversicherung und damit auch zur gesetzlichen Rentenversicherung je zur Hälfte. Dieses Prinzip ist allerdings verschiedentlich durchbrochen worden. Hier ist insbesondere die Kranken- und Pflegeversicherung zu nennen, wo es Beitragsteile gibt, die der Versicherte (insbesondere: Arbeitnehmer) alleine trägt.
Jeder Arbeitnehmer der Europäischen Union hat Anspruch auf die wöchentliche Ruhezeit, auf einen bezahlten Jahresurlaub und später auf die Zahlung einer Rente, deren Dauern gemäß den einzelstaatlichen Gepflogenheiten auf dem Wege des Fortschritts in den einzelnen Staaten einander anzunähern sind.
Wenn über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist, so kann – unter den weiteren Voraussetzungen von § 88 SGG – eine Untätigkeitsklage gegen den Versicherungsträger erhoben werden; das Gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist.
Rentenberater kennen das: Ein später Anrufer nennt seinen Namen und richtet den Gruß aus von seinem Steuerberater oder einem facebook-Freund. Der Dringlichkeit wegen möchte er „vorab“ wissen, wie er sich in einer knapp geschilderten Sache verhalten soll („Sagen Sie bitte, ob ja oder nein, das genügt“). Eilig deswegen, weil „morgen Vormittag“ die Zustimmung zu einer Vertragsauflösung erwartet werde, sein Termin beim Arbeitsgericht oder Sozialgericht stattfinde, die Krankenkasse zu einem Reha-Antrag aufgefordert habe oder Zweifel an seinem sozialversicherungsrechtlichen Status bestehen und die unter Mithilfe seines Nachbarn vorbereiteten Fragebogen nun dringend abgegeben werden müssen.
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