DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-06-01 |
Kinder im Sinne des Waisenrentenrechts der gesetzlichen Rentenversicherung können Waisenrente (§ 48 SGB VI) aufgrund der ihr zugedachten Unterhaltsersatzfunktion nur bis zum Erreichen bestimmter Altersgrenzen erhalten. Bis zu welchem Höchstalter im Einzelfall ein Anspruch auf Waisenrente besteht, hängt von den jeweiligen gesetzlich festgelegten Tatbeständen ab, die in der Person des Kindes vorliegen müssen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind keine persönlichen Anspruchsvoraussetzungen durch das Kind zu erfüllen. Danach, grundsätzlich bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sind nach derzeitigem Recht Ansprüche auf Waisenrente bei Schul- bzw. Berufsausbildung, Leistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres bzw. Bundesfreiwilligendienstes sowie bei Behinderung vorgesehen. Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder gleichgestellten Dienst erhöht sich die maßgebende Altersgrenze noch entsprechend.
Die deutsche gesetzliche Krankenversicherung wird durch Beiträge, sonstige Einnahmen und eine Beteiligung des Bundes finanziert. Wie die Beitragsbelastung eines Mitglieds zutreffend zu ermitteln ist, soll vorweg an folgendem Beispiel dargestellt werden.
„Recht, dessen Verwirklichung an Kostenrisiken scheitert, ist verlorenes Recht. Es steht auf der Verlustliste des sozialen Rechtsstaates.“
Menschen, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt haben, begehren diese Rente oft mit enormer Nachdrücklichkeit. Dabei sind ihre feststellbaren Gesundheitsstörungen aus sozialmedizinischer Sicht oft noch keineswegs relevant für Rentenleistungen. Manchmal erweist sich gerade in der lange durchgehaltenen kämpferischen Haltung über mehrere juristische Instanzen hinweg sogar eine besondere Leistungsfähigkeit. Das Begehren einer Erwerbsminderungsrente kann aber dabei als alleiniges oder koexistentes Merkmal einer Gesundheitsstörung so ausgeprägt und verfestigt sein, dass allein deshalb schon die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen kann. Nur in diesem Fall sprechen wir von einer Rentenneurose.
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