DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2016.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-23 |
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit Beschluss vom 12.1.2016 erneut mit Rechtsfragen zum Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auseinandergesetzt. Es betont, dass aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um einen vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen. In diesem Sinne erforderlich ist ein Gesetz, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Angemessen ist ein Gesetz, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird.
Am 3. Dezember 2011 ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten. Das Gesetz soll Rechtsschutzlücken in Bezug auf die Garantien des Art. 6 Abs. 1. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG bzw. des Art. 19 Abs. 4 GG, die alle einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit gewähren, schließen. Grund hierfür ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR).
BSG, Urteil vom 2.11.2015 – B 13 R 35/14 R –
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.12 2015 – L 13 R 278/15 –
FG Münster, Urteil vom 11.11.2015 – 7 K 453/15 E –
mit Anmerkung von Rechtsanwalt Ralf Engels, Fachanwalt für Steuer- und Familienrecht, Euskirchen
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