DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-01 |
Das Beitragsverfahren zur gesetzlichen Sozialversicherung ist zweifellos sehr kompliziert. Die wichtigsten Aufgaben kommen hier den Arbeitgebern zu. Sie sind für die Berechnung und Abführung der Beiträge ihrer Arbeitnehmer verantwortlich. Diese Beiträge werden vom Gesetz als Gesamtsozialversicherungsbeiträge bezeichnet (§ 28d SGB IV). Dazu gehören die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in erster Linie vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle gezahlt (§ 28e SGB IV). Einzugsstelle ist die Krankenkasse des Arbeitnehmers, bei geringfügig Beschäftigten die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (hier als Minijob- Zentrale bezeichnet).
Verstirbt der Sozialleistungsempfänger, stehen die noch nicht fälligen, aber für den Sterbemonat laufenden Sozialleistungsansprüche grundsätzlich dem BGB-Erben zu. Anders verhält es sich mit den beim Versterben bereits festgestellten und fälligen Ansprüchen. Für diese hat der Gesetzgeber eine besondere Rechtsnachfolge („Sonderrechtsnachfolge“) bestimmt. Daher ist regelmäßig eine zweifache Prüfung erforderlich, wie auch dieser Aufsatz einen Überblick über das BGB-Erbrecht und dann über die Spezialvorschriften der Sonderrechtsnachfolge in den §§ 56 ff. SGB I geben soll.
Zwischen dem Sozialverfahrensrecht einerseits und dem materiellen Recht andererseits besteht eine permanente Abhängigkeit und Wechselwirkung. Die Qualität des Sozialverfahrensrechts kann in vielfältiger Art und Weise der Konkretisierung und Verwirklichung des materiellen Rechts dienen. Die mit dem Sozialrecht befassten Institutionen sollten sich dieser Prinzipien immer bewusst sein, um (materiell-)rechtliche Entscheidungen treffen zu können, die mit dem Sozialverfahrensrecht im Einklang stehen.
Voraussetzung für die Wirksamkeit staatlicher Rechtspflege ist das Vertrauen des Bürgers in die Justiz und in die Gerechtigkeit ihrer Urteile; dieses Vertrauen verlangt einen Richter, der sich durch Neutralität und Distanz gegenüber den Beteiligten, eben durch Unparteilichkeit, auszeichnet. Der Sicherstellung und Durchführung des Grundsatzes, dass bei Verfahren nicht solche Gerichtspersonen mitwirken, deren Unparteilichkeit mindestens fraglich ist, dienen die Vorschriften über die Ablehnung von Gerichtspersonen, also § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO. Gerichtspersonen sind Berufsrichter, ehrenamtliche Richter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle; Sachverständige und Dolmetscher sind keine Gerichtspersonen.
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