DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-01 |
Unter dem Titel „100 Jahre Reichsversicherungsordnung“ ging die 43. Richterwoche des Bundessozialgerichts vom 25. bis 27. Oktober 2011 der Frage nach, ob die „Rezepte“ der Reichsversicherungsordnung zur Ordnung des Sozialstaats auch unter den heutigen Bedingungen noch sachgerecht sind. Neben der paritätischen Finanzierung der Sozialversicherung (auf diesen Themenkomplex geht der vorliegende Beitrag nicht ein) wurde über die Anknüpfung an das Tatbestandsmerkmal des „Beschäftigungsverhältnisses“ zur Bestimmung der Beitragspflicht zur Sozialversicherung diskutiert. Seit Einführung der Reichsversicherungsordnung vor 100 Jahren ist die Arbeitswelt einem stetigen Wandel unterworfen. Mit zunehmender Ausdifferenzierung der Wirtschaft und der Zunahme flexiblerer Arbeitsbedingungen ist eine klare Grenzziehung zwischen einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer und einer selbstständigen Erwerbstätigkeit immer schwerer möglich. Hinzu kommt, dass die Einordnung als Arbeitnehmer oder Selbständiger in der heutigen Arbeitswelt keine sichere Aussage mehr über die soziale Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Person zulässt.
Die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber sind die wesentlichen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge sind für die Versicherten zudem wichtig als Ausgangsgrundlage für die Rentenberechnung. Daraus ergibt sich die Bedeutung der Beitragszahlung für die gesetzliche Rentenversicherung.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese in § 114 ZPO enthaltene Regelung und andere Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend. Im Vordergrund der nachfolgenden Ausführungen steht eine neue Entscheidung zu der für die Prozesskostenhilfe vorausgesetzten hinreichenden Aussicht auf Erfolg.
Nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV verjähren Ansprüche des Rentenversicherungsträgers auf rückständige (Pflicht-) Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Diese vierjährige Verjährungsfrist wird nach § 198 S. 2 i.V.m. § 198 S. 1 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch gehemmt. Die Hemmung hat gem. § 209 BGB zur Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet wird. Die im Zeitpunkt des Beginns der Hemmung noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist wird dann am Ende des Hemmungszeitraums angehängt, der Fristablauf selbst setzt sich also nach dem Wegfall des Hemmungsgrundes fort.
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