DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-01-01 |
Mit Wirkung ab 1.1.2012 – also zeitgleich mit der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze – ist in der gesetzlichen Rentenversicherung als neue Rentenart die Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt worden (§ 38 SGB VI). Sie kann ohne Rentenabschläge nach Vollendung des 65. Lebensjahres, frühestens aber ab 1.1.2012, in Anspruch genommen werden, sofern die gleichfalls neu eingeführte Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist (§ 50 Abs. 5 SGB VI).
Nach § 9 Abs. 1 VersAusglG gilt eine vertragliche Vereinbarung vorrangig vor den gesetzlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich. Die Eheleute können somit ihre individuelle Versorgungslage im Alter, bei Invalidität und für die Hinterbliebenen auf ihre persönlichen Vermögensverhältnisse abstimmen.
Die Beschäftigung von Rentnern hat in den letzten Jahren immer mehr zugenommen. Dies liegt beispielsweise natürlich an der demografischen Entwicklung. Die steigende Zahl der Rentner führt zwar zwangsläufig dazu, dass immer mehr von ihnen durch eine zusätzliche Beschäftigung oder Tätigkeit versuchen, ihre Rente durch weitere Einnahmen zu ergänzen.
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